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Erotik, Kunst und Freiheit
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Kunst braucht die Freiheit wie der Mensch die Luft zum Atmen. Aus diesem Grund ist die Kunstfreiheit im Grundgesetz schrankenlos verankert worden. Dies gilt dabei für das Kunstwerk selbst, wie auch für die Verbreitungswege des Kunstwerkes. Die Kunstfreiheit genießt sowohl das anerkannte Meisterwerk, wie auch das von Kritikern oder dem Publikum verrissene „Machwerk“. Aus gutem Grund hat sich der Staat aus der Bewertung von Kunst herauszuhalten. Immer dann wenn ein Staat meinte, er könne und müsse Kunst bewerten, war die Missachtung der Menschenrechte nicht weit. Die Nationalsozialisten verbrannten „entartete Kunst“ auf dem Scheiterhaufen und in der DDR wurde im Formalismusstreit Kunst als „westlich-dekadent“ denunziert oder DEFA-Filme aus dem Verkehr gezogen. Die Bundeszentrale für politische Bildung beschreibt dies auf ihrer Webseite folgendermaßen:
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Photograph: Michel Charles
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„Es gibt also keine Differenzierung zwischen "höherer" und "niederer", "guter" und "schlechter" Kunst, weil dies auf eine verfassungsrechtlich unzulässige Inhaltskontrolle hinausliefe. Insofern kann Kunst grundsätzlich auch pornographische oder gewalthaltige Inhalte einschließen.“ |
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Ein sehr interessanter Beitrag zum Thema Kunst und Freiheit liefert dctp.tv mit dem Beitrag „Wie frei ist die Kunst?“ Im Interview erläutert Prof. Dr. jur. Dieter Grimm, Bundesverfassungsrichter a.D. sehr eindringlich die Wichtigkeit der Kunstfreiheit auch im Hinblick auf religiöse Gefühle. Wenn sich Kunst zur Kunst die Erotik oder gar Pornographie gesellt, wird es schnell kompliziert, den Pornographie ist zwar nicht verboten, darf aber nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.
An diesem Punkt stellt sich die Frage, was gilt jetzt?
Das Bundesverfassungsgericht klärte im Jahre 1990 mit dem so genannten „Mutzenbacher-Urteil“ diese Frage eindeutig. Kunst kann pornographisch sein und trotzdem das Recht auf Kunstfreiheit geniessen. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Kunstfreiheit oder dem Jugendschutz Vorrang einzuräumen sind.
Zitat aus dem Urteil:
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„Der Gesetzgeber darf sich zwar im Widerstreit der wissenschaftlichen Meinungen für die Auffassung entscheiden, daß Schriften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS grundsätzlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden. Er darf mit Rücksicht auf die Kunstfreiheit jedoch nicht anordnen, bei einer bestimmten Art besonders gefährdender Schriften genieße der Jugendschutz stets und ausnahmslos Vorrang.“
„Für die Gewichtung der Kunstfreiheit kann von Bedeutung sein, in welchem Maße gefährdende Schilderungen in ein künstlerisches Konzept eingebunden sind. Die Kunstfreiheit umfaßt auch die Wahl eines jugendgefährdenden, insbesondere Gewalt und Sexualität thematisierenden Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach der vom Künstler selbst gewählten Darstellungsart. Sie wird um so eher Vorrang beanspruchen können, je mehr die den Jugendlichen gefährdenden Darstellungen künstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerkes eingebettet sind (vgl. BVerfGE 30, 173 [195]). Die Prüfung, ob jugendgefährdende Passagen eines Werkes nicht oder nur lose in ein künstlerisches Konzept eingebunden sind, erfordert eine werkgerechte Interpretation.
Weiterhin kann für die Bestimmung des Gewichtes, das der Kunstfreiheit bei der Abwägung mit den Belangen des Jugendschutzes im Einzelfall beizumessen ist, auch dem Ansehen, das ein Werk beim Publikum genießt, indizielle Bedeutung zukommen. Echo und Wertschätzung, die es in Kritik und Wissenschaft gefunden hat, können Anhaltspunkte für die Beurteilung ergeben, ob der Kunstfreiheit Vorrang einzuräumen ist.“ |
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Als bestes Beispiel dient uns hier das Schaffen des Künstlers Jeff Koons.
Mit dem Photo „Ilona’s Asshole“ schuf Jeff Koons im Jahre 1991 ein Werk, welches sich komplett der Formensprache der gewerblichen Pornographie bedient. Erst im Kontext seines kompletten Werkschaffens wird aus diesem Bild, das Werk eines Künstlers, welches das Recht auf Kunstfreiheit genießt.
Krischan von Schoeninger
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